Ihre Suche nach Sonntags- und Feiertagsarbeit hat folgende Treffer ergeben:
Bislang durften Hotels und Restaurants Frauen in den ersten vier Monaten ihrer Schwangerschaft ohne Genehmigung bis 22 Uhr beschäftigen. Ab sofort heißt es für schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen: Dienstschluss spätestens um 20 Uhr. Eine Beschäftigung abends, nachts, sonntags und feiertags ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich ...
Übliche Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nicht pfändbar
Eigentlich ist sie ja grundsätzlich verboten, die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag. Vor allem in der Gastronomie kommt man aber nicht umhin, seine Mitarbeiter an solchen Tagen einzusetzen oder sie auch einmal mehr als acht Stunden am Tag zu beschäftigen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte am 18.04.2023 seinen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes.
Soweit der Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag bzw. nachts arbeitet, hat er zunächst Anspruch auf das vereinbarte Arbeitsentgelt.
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